Im Kanton Bern gilt für die Besteuerung des Feuerwehrsoldes seit dem Steuerjahr 2007 eine Übergangsregelung, die bis zum Inkrafttreten einer Bundeslösung zur Anwendung kommen soll.
Der Bundesrat hat nun beschlossen, das Bundesgesetz über die Steuerbefreiung des Feuerwehrsoldes auf den 1. Januar 2013 in Kraft zu setzen (Mitteilung 2001). Die neuen Bestimmungen im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer und im Steuerharmonisierungsgesetz sehen vor, dass künftig Soldzahlungen für die Kerntätigkeiten der Milizfeuerwehr bzw. für Arbeiten zu deren Erfüllung bis zu einem bestimmten Betrag steuerbefreit sind:
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Bei der direkten Bundessteuer beträgt die Obergrenze des steuerfreien Soldes 5‘000 Franken.
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Bei den Kantons- und Gemeindesteuern wird die Obergrenze im Rahmen der kantonalen Gesetzgebung bestimmt.
Als Nebenerwerbseinkommen steuerbar bleiben weiterhin Funktionsentschädigungen, Kaderpauschalen sowie Entschädigungen für administrative Arbeiten oder für freiwillig von der Feuerwehr erbrachte Dienstleistungen.
Die Kantone müssen ihre Steuergesetze bis spätestens Ende 2014 anpassen. Die entsprechende Teilrevision des bernischen Steuergesetzes ist bereits auf den 1. Januar 2014 geplant. Bis dahin gilt die bisherige Übergangsregelung weiter.
Die Übergangsregelung im Kanton Bern
Im Kanton Bern sieht die Übergangsregelung vor, dass pro Jahr für den Feuerwehrsold 50 Einsätze zu 50 Franken oder pauschal 2'500 Franken als steuerfreie Soldzahlungen gelten und nicht im Lohnausweis deklariert werden müssen. Wurden mehr als 50 Einsätze pro Jahr geleistet, werden auch für diese zusätzlichen Einsätze 50 Franken pro Einsatz als steuerfreie Soldzahlung anerkannt. Die Angehörigen der Feuerwehr müssen diese Einsätze oder Übungen aber nachweisen und von ihrer Gemeinde bestätigen lassen.
Die für solche zusätzlichen Einsätze ursprünglich kommunizierte Obergrenze von maximal 5‘000 Franken wird seit einem Entscheid der bernischen Steuerrekurskommission nicht mehr berücksichtigt (Entscheid vom 16. Februar 2010 in Sachen G.).
Quelle